Deckbedingungen

Decktaxe  400,-€

 

Alle weiteren Informationen, die Sie für die Bedeckung durch meinen Hengst "Sjuss vom Petersberg" benötigen finden Sie hier.

 

 

 

 

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               Deckbedingungen

 

1. Der Equidenpass und der Deckschein der Stute muss bei Anlieferung mitgebracht werden.

 

2. Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Alle Stuten müssen korrekt gegen Tetanus und Influenza geimpft sein. Die Impfungen müssen mit einem Eintrag im Equidenpass nachgewiesen werden können.

 

3. Alle Stuten müssen eine bakteriologische Zervixtupferprobe mit negativem Befund (nicht älter als 20 Tage) vorweisen. Es werden nur Laborbefunde angenommen.

Desweiteren müssen alle Stuten in der Woche vor Anlieferung entwurmt worden sein.

 

4. Im Falle von Krankheiten oder Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen eigenem Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen. Das Gleiche gilt sinngemäß für evtl. anfallende Schmiedearbeiten.

 

5. Für bestmögliche Unterkunft und Pflege ist Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung oder Minderwertigkeit der Stute gleich welcher Ursachen. Auch Schäden , die durch die Zuführung der Stute zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen, ist er nicht haftpflichtig. Die Haftung des Hofes beschränkt sich auf Schäden , die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, jede weitere Haftung ist, soweit gesetzlich geregelt, ausgeschlossen.

Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der Stutbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine für sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung und sonstige Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung für das Pferd besteht.

 

6. Das Weidegeld beträgt 5,00 € pro Tag und Pferd. Besondere Pflege etc. bedarf der gesonderten Absprache und deren Bezahlung.

 

7. Ein kostenfreies Nachdecken dieser Stute ist nur im darauf folgenden Jahr möglich, wenn die Nichtträchtigkeit der Stute bis spätestens 31. Oktober des Jahres nachgewiesen worden ist. Ein entsprechender tierärztlicher Nachweis muss dem Hengsthalter schriftlich erbracht werden. Sollte die Stute beim Nachdecken im drauffolgendem Jahr nicht tragend werden dann rtlischt der Anspruch auf ein weiteres Nachdecken.

 

8. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

9. Der Gerichtsstand ist die jeweilige Deckstelle des Hengstes.

 

Sabine Vollberg, Zur Dorhecke 1 a, 57632 Walterschen;  Tel: 0151-14186011; E-Mail: sabinevollberg@yahoo.de

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ort,Datum                                          Unterschrift des Stutenbesitzers